Außerbetriebnahme
Wenn Sie Ihr Kassensystem außer Betrieb nehmen, müssen Sie eine Datensicherung erstellen und an einem sicheren Ort ablegen.
Beachten Sie auch, dass die in Hypersoft integrierte Datensicherung mit den normalen Intervallen wie "wöchentlich" beim wieder Einschalten beziehungsweise bei der Wiederinbetriebnahme evtl. ungewollt agiert. So kann eine über einen Monat stillgelegtes Gerät, nach Reintegration eventuell vorhandene bessere Datensicherungen überschreiben.
Wenn Sie Daten aus dem Kassensystem für Betriebsprüfungen aufbewahren müssen stimmen Sie dies mit Ihrem Steuerberater ab.
Hinterlegen Sie in Ihrer Verfahrensdokumentation die Standorte der Kassen und gegebenenfalls der zentralen Speichereinheiten und Datensicherungen.
Achten Sie auch bezüglich des Betriebssystems, Firewall und Virenschutz darauf, die Geräte nicht ohne ausreichenden Schutz Risiken, wie zum Beispiel durch Wiederverbinden mit einem Netzwerk, auszusetzen.
Außerbetriebnahme Sonderfall Deutschland 2020
Zum 01.01.2020 wurde die Kassensicherungsverordnung 2020 wirksam. Dieser erfordert unter anderem Signierungen, Technische Sicherheitseinrichtungen, neue Exportformate und Archive. Bei Nichteinhaltung können wir als Hersteller mit Strafen (bis 25.0000,-€ im Einzelfall) belegt werden, wenn wir solche Systeme anbieten oder in den Verkehr bringen. Deshalb sichern wir zu, die geforderten Dinge unverzüglich einzuhalten, indem wir die Updates und TSEs anbieten.
Ob Sie nun erst seit Anfang 2020 in ein neues System von Hypersoft investiert haben, ob Sie innerhalb der Vereinbarung auf die Übergangsversion aktualisiert haben, oder ob Sie einfach die notwendigen Updates verweigert haben, macht keinen Unterschied in der Tatsache, dass das Kassensystem ohne diese Fertigstellung mit Updates und TSE nicht weiter verwendet werden kann. Außerbetriebnahmen fallen somit aus rechtlichen Gründen auch durch Beendigung des vereinbarten Softwarepflegevertrages zwanghaft deshalb an, weil wir sonst daran beteiligt wären, durch Beendigung vor der Fertigstellung wissentlich nicht konforme Kassensysteme zum Zeitpunkt der Abschaltung der Softwarepflege in den Verkehr zu bringen.
Von daher bitten wir Sie die Serviceverträge in dieser Zeit aufrechtzuerhalten. Bei vorher beendete Softwarepflegevereinbarungen wird das Buchen der Kassen verhindert. Darüber hinaus empfehlen wir immer eine preiswerte GoBD Folgevereinbarung abzuschießen.
Weiterführende Themen: Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO)
Weiterführende Themen: Lizenz- und Servicestatus überprüfen
Zurück zum übergeordneten Thema: Systemlandschaft und Installation