Steuerfreie Zuschläge

Hier geht es um steuerfreie Zuschläge nach §3b EStG (deutsches Recht). Sie können mit der Hypersoft Zeiterfassung steuerfreie Zuschläge automatisch berechnen lassen.

Einleitung

Der Gesetzgeber hat in Deutschland steuerfreie Zuschläge für alle Mitarbeiter vorgesehen, die zu speziellen Zeiten arbeiten müssen. Steuerfreie Zuschläge sind in der Regel auch frei von der Sozialversicherung, allerdings hat es hier in den letzten Jahren einige Anpassungen gegeben - dies kann vom Lohnbüro leicht berücksichtigt werden.

Wenn Sie Löhne über dem gesetzlichen Grundlohn bezahlen und Ihre Mitarbeiter in zuschlagsfähigen Zeiten arbeiten, dann können Sie Ihren Mitarbeitern "mehr Netto vom Brutto" zukommen lassen. Wenn das sich die Wünsche hinsichtlich des Bruttogehaltes dadurch verringern lassen sparen Sie als Arbeitgeber auch sehr deutlich. Es ist nicht unüblich im Vergleich mit/ohne Zuschläge zwischen 20% und 30% der Lohnnebenkosten und damit wichtige Teile der Lohnkosten vermeiden zu können.

Von der anderen Seite betrachtet können Sie höherer Löhne auszahlen ohne dass überproportionale Mehrkosten entstehen und erhalten somit Zugang zu höher qualifizierten Mitarbeitern. (..) So oder so betrachtet ist es eine gesetzlich vorgesehene Win-Win Situation für alle Beteiligten. In der Praxis wird meist eine Mischung beider Taktiken umgesetzt. Die Umsetzung in allen Varianten kann im Rahmen dieses Dokumentes nicht beschrieben werden. Wenden Sie sich hierzu an einen zertifizierten Fachhandelspartner, Hypersoft oder Ihr Steuer- und Lohnbüro.

Beispiele aus der Praxis...

Ein 450,-€ Minijob bekommt 15,-€/Std. Der Mitarbeiter kann 30 Stunden arbeiten und meist zahlen Sie die noch pauschalen Lohnnebenkosten auf 450,-. Ihr Wettbewerber zahlt seinem Mitarbeiter 10,-€/Std. und 50% steuerfreie Zuschläge. Sein Mitarbeiter kann 45 Stunden im Monat arbeiten und erhält 675,-€ Lohn. Ihr Wettbewerber zahlt aber nur genau soviel Lohnnebenkosten wie Sie. Für die selben Arbeit bei der Sie drei Minijobs haben, benötigt er nur zwei. Der Mitarbeiter und Ihr Wettbewerbern haben damit nur Vorteile, keine Nachteile.

Ähnliche Beispiel können für alle Beschäftigungsarten herangezogen werden.

Berechnungsgrundlagen

Es gibt eine Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen und Grenzen für die Arbeitszeiten von Mitarbeitern. Mit Hypersoft können die steuerfreien Zuschläge auf die unterschiedlichen Arbeitszeiten automatisch angewandt werden, da die passenden Berechnungsgrundlagen hinterlegt sind. Wählen Sie hierfür im Lohnartenkonfigurator die Mitarbeitereinstellungen berücksichtigen aus.

Grundsätzlich gilt:

Arbeitszeiten zwischen 20:00 und 04:00 Uhr sind zuschlagsfähig, außerdem Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen.

Vom Grundlohn sind steuerfrei und (bedingt) sozialversicherungsfrei...

  • Für Nachtarbeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr 25%
  • Für Nachtarbeit von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 00:00 Uhr begann 40%
  • Für Arbeiten an Sonntagen von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr 50%
  • Für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie für die Arbeit am 31. Dezember ab 14:00 Uhr 125%
  • Für die Arbeit am 24. Dezember ab 14:00 Uhr, sowie die Arbeit am 25. und 26. Dezember und 1. Mai von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr 150%

Kombinationsmöglichkeiten...

Steuerfreie Sonn- Feiertags- und Nachtzuschläge können Miteinander kombiniert werden (jedoch nicht Sonn- und Feiertagszuschlag). Hypersoft kennt alle diese Kombinationsmöglichkeiten und wendet diese an. Hierzu einige Beispiele:

  • Nachtarbeit am Sonntag, aufgenommen vor 00:00 Uhr 90%
  • Nachtarbeit am Sonntag 75%
  • Nachtarbeit für die Zeit zwischen 00:00 Uhr und 04:00 Uhr für Montag, wenn die Arbeit vor 00:00 Uhr, am Sonntag, aufgenommen wurde 90%
  • Nachtarbeit am Feiertag 125% + 25% = 150% oder 150% + 25% = 175%
  • Nachtarbeit am Feiertag von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr aufgenommen vor 00:00 Uhr 125% + 40% = 165% oder 150% + 40% = 190%
  • Nachtarbeit für die Arbeit zwischen 00:00 Uhr und 04:00 Uhr an einem auf einen Feiertag folgenden Tag, wenn die Arbeit vor 00:00 Uhr, am Feiertag, aufgenommen wurde 125% + 40% = 165% oder 150% + 40% = 190%

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