Fiskalgesetz in der Schweiz

(Statement vorab: Das Hypersoftsystem entspricht unter anderem den GoBD Anforderungen Deutschlands. Somit stehen Ihnen diese Werkzeuge und diese Sicherheit unabhängig von den Ländereinstellungen auch in der Schweiz zur Verfügung.)

 

In der Schweiz gibt keine gesetzliche Pflicht zur Nutzung von Registrierkassen. Kern der ordentlichen Kassenführung ist dort das Kassenbuch, welches mit der offenen Ladenkasse in Deutschland vergleichbar ist und zeitnah, vollständig, nachvollziehbar und unveränderlich zu führen ist. Die eidgenössischen Steuerämter möchten eine Überprüfung vom Beleg zur Buchung ermöglichen, wobei der organisatorische Weg in der Buchhaltung nur über das Kassenbuch als Nadelöhr für Bargeschäfte führt. Technische Manipulationsvorbeugungen wie zertifizierte Module sieht das schweizerische Recht aktuell noch nicht vor.

Die Schweizerische Steuerkonferenz verlangt, dass Buchungsvorfälle jederzeit und ohne wesentlichen Aufwand vom Beleg bis hin zur Abschlussbuchung beziehungsweise zur Steuererklärung (und umgekehrt) einzeln überprüft werden können. Um dieser Anforderung zu genügen muss ein Beleg datiert, nummeriert, kontiert und z.B. auf Mehrwertsteuer-Richtigkeit geprüft sein, und nach Erfassung in sachlogischer Form abgelegt werden. Bei der Ablage bedenke man, dass die Belege während 10 Jahren lesbar sein müssen, speziell bei Thermodruck-Quittungen eine grosse Herausforderung.

Im Kassenbuch selbst führt dies zum Eintrag des Datums, einer fortlaufenden Belegnummer, eines aussagekräftigen Textes mit Bezug zum Beleg des Ausstellers, des Betrages, der Kontierung sowie eines Saldos. Sowohl in einer Schweizerischen Dissertation wie auch in einem Entscheid einer Steuerrekurskommission wurde betreffend ordnungsgemäßer (Kassen-) Buchführung auf Ausführungen aus Deutschland zurückgegriffen. Beim Thema, wie zeitnah eine Buchführung zu erfolgen habe führt dies zu § 146 AO, der ein tägliches festhalten der Kasseneinnahmen und Kassenausgaben verlangt. Die Rekurskommission erachtete deshalb ein tägliches Nachführen des Kassenbuchs auch für Schweizer Verhältnisse als ordnungsgemäß. Diese Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen, dass zumindest bei Betrieben mit Bareinnahmen ein tägliches Nachführen des Kassenbuchs Pflicht ist.

Gemäß dem Artikel 957 Abs. 1 des Obligationenrechts haben alle Unternehmen mit einem Umsatz von über CHF 500’000 jährlich eine Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung. Die kleineren Unternehmen können selbst entscheiden, wie umfangreich sie ihre Buchhaltung machen möchten. Für solche Unternehmen gibt es die Möglichkeit, nur eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu machen und ihre Vermögenslage zu dokumentieren. Auch bei dieser simplen Buchführung muss das Kassenbuch folgende Minimal-Angaben enthalten: Datum, Belegnummer, Buchungstext, Betrag, Kontierung und Saldo.

In einem Kassenbuch müssen Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben, Privatentnahmen und Privateinlagen aufgezeichnet werden. Korrekte chronologische Buchungen der Einnahmen und Ausgaben sind gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung (OR Art. 957a Abs. 2)

erforderlich. Außerdem ist es nicht erlaubt, alle Belege nur einmal im Jahr zu buchen. Für ein ordentlich geführtes Kassenbuch gelten folgende Grundsätze und Anforderungen:

Keine Buchung ohne Beleg

  • Alle Belege sind während zehn Jahren aufzubewahren (OR Art. 958f Abs. 4 und Abs. 1)
  • Buchungen und Belege dürfen nicht geändert werden können (OR Art. 958f Abs. 4)
  • Eine regelmäßige Kassenprüfung ist erforderlich
  • Es darf keinen negativen Kassenbestand geben
  • Überweisungen zwischen Kasse und Bank müssen auch gebucht werden
  • Alles muss chronologisch gebucht werden, keine beliebige Tagesfolge (OR Art. 957a Abs. 2)

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